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Stichwort English Beschreibung
Nebenkosten (mietrechtliche) additional charges; additional costs; additional expenses; accessory costs; ancillary expenses; attendant expenses; incidental expenses; incidental related costs; service charge (with regard to tenancy law) Eine gesetzliche Definition des Begriffs Nebenkosten besteht nicht. Die Begriffe Nebenkosten und Betriebskosten werden daher oft gleichrangig nebeneinander benutzt. Grundsätzlich versteht man darunter alle laufenden Kosten einer Mietwohnung, die zusätzlich zur eigentlichen Miete (oft als "Grundmiete" bezeichnet) anfallen. In der Mietrechtsliteratur werden vor allem zu den Nebenkosten gerechnet:
  • Die Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung (früher II. BV),
  • Vergütungen etwa für die Überlassung einer Gartennutzung oder eines Stellplatzes,
  • Zuschläge (Untermietzuschläge, Zuschläge für teilgewerbliche Nutzung von Wohnräumen).
Nach § 1 Abs. 2 Betriebskostenverordnung sind folgende Kosten keine Betriebskosten:
  • Verwaltungskosten einschließlich Personalkosten für Verwaltungsarbeiten, Kosten für Prüfungen des Jahresabschlusses und die Geschäftsführung,
  • Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten.
Die Rechtsprechung hat für diverse Unterfälle einzelner Kostenarten entschieden, ob es sich um umlagefähige Nebenkosten handelt. Hierzu existiert eine Vielzahl von Gerichtsurteilen. Werden im Zusammenhang mit Mietverträgen für die Mieter Leistungen der persönlichen Versorgung und Betreuung erbracht (Betreutes Wohnen), sollten hierüber eigene Vergütungsvereinbarungen getroffen werden.